Ergebnisse im Detail

  • Stichprobeninventur

    Der Gesetzgeber gestattet seit dem 1. Januar 1977 den Einsatz von Stichprobenverfahren zur wirtschaftlicheren Abwicklung von Inventuren. Die Anforderungen sind in §241 Abs.1 HGB geregelt:
    Hiernach muß der Aussagewert einer Stichprobeninventur dem einer Vollaufnahme entsprechen.

    Der Verzicht auf die Erfassung jeder einzelnen Bestandsposition kann zu erheblichen Zeit- und Kostenersparnissen für das aufnehmende Unternehmen führen. Z.B. 99% Aussagesicherheit bei nur 5% Zählaufwand

    Voraussetzungen für eine Stichprobeninventur sind:

    • das gewählte Verfahren muß den GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) entsprechen und eine vollständige, richtige und nachprüfbare Aufnahme der einzelnen Posten gewährleisten,
    • die Verwendung anerkannter mathematisch-statistischer Methoden, also z.B. eines Zufallsstichprobenverfahrens (z.B. Schätz- oder Testverfahren),
    • Aussageäquivalenz im Vergleich zu einer konventionellen Inventur: diese ist dann gewährleistet, wenn bestimmte statistische Parameter wie der Sicherheitsgrad der statistischen Aussage, der relative Stichprobenfehler oder die höchst zulässige Gesamtabweichung eingehalten werden.

    Das Stichprobenverfahren kann nicht angewendet werden, wenn
    • die aufzunehmenden Bestände besonders wertvoll sind oder
    • sie unkontrollierbarem Schwund unterliegen.

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