Ergebnisse im Detail

  • CPT

    Carriage paid to - ist eine Incoterm 2010 - Klausel

    CPT; C-Gruppe; Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt:

    Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag für den Transport zum Bestimmungsort abzuschließen (=> Fracht für den Haupttransport ist im Kaufpreis enthalten). Er trägt allerdings nicht das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware oder zusätzlicher Kosten, die auf Ereignisse nach der Übergabe an den Frachtführer zurückzuführen sind.

    CPT: carriage paid to (...named place of destination) « » frachtfrei

    Transportart: gültig für alle Transportarten

    Formalitäten / Lizenzen
    Der Verkäufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Ausfuhr beschaffen. Er hat die zur Ausführung der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen.
    Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen  Zollformalitäten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer) durchzuführen.

    Lieferung
    Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag um die Ware zum vom Käufer benannten Bestimmungsort zu transportieren. Die Ware gilt als geliefert, wenn der Verkäufer die Ware dem Frachtführer, der den Transport zum Bestimmungsort durchführt, übergeben hat. Bei mehreren Frachtführern in der Transportkette zum Bestimmungsort, ist dies der erste Frachtführer der die Ware übernimmt. 

    Risiko-/Gefahrenübergang
    Der Verkäufer trägt die Gefahr / das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung  der Ware bis diese dem Frachtführer übergeben worden ist. Danach trägt der Käufer alle Gefahren / Risiken des verbleibenden Transports bis zum Bestimmungsort.

    Kostenteilung

    Verkäufer:
    • Kosten für Vor und- Haupttransport inkl. Verladung
    • Ausladungskosten am Bestimmungsort
    • Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind.
    Käufer:
    • Alle Kosten, die nach der Übergabe der Ware durch den Verkäufer an den Frachtführer entstehen und nicht durch die vom Verkäufer getragene Fracht abgedeckt sind.
    • Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Einfuhr der Waren sowie den Transport durch Drittländer notwendig sind.

    Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten
    Der Verkäufer muss zu seinen Lasten dem Käufer das übliche Transportdokument beschaffen/übermitteln (bei DFÜ).

    Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung
    Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität der Waren durchführen bzw. durchführen lassen (Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen, Zählen).
    Der Verkäufer muss auf eigene Kosten die Waren in einer dem Transport angemessene Verpackung bereitstellen. Die Verpackung ist zu Kennzeichnen.
    Ist nichts anderslautendes vereinbart, muss der Käufer die Kosten von Warenkontrollen vor der Verladung im Verschiffungshafen tragen.
    Ausnahme: für die Ausfuhr notwendigen, behördlich angeordnete Kontrollen.

    sonstige Verpflichtungen:
    Der Verkäufer muss dem Käufer auf dessen Verlangen und zu dessen Lasten alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Formalitäten der Abwicklung zur Verfügung stellen.





    http://logistik-pro.de/index_incoterms.php

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